Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Schleiflohnaufträgen | Stand 01. Oktober 2003

§ 1 Allgemeine Bedingungen:

1.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos ausführen.

2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller z wecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


§ 2 Angebot, Preise, Fälligkeit:

1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns eine Spedition oder einen sonstigen Transporteur mit der unverzüglichen Abholung der Ware zu beauftragen. Soweit wir auf Wunsch des Kunden eine Spedition beauftragen, so erfolgt dies im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung.

3.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Rechnung auszugleichen. Ein Skontoabzug wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird in diesem Fall vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet.

5.
Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks zum Ausgleich unserer Forderungen anzunehmen. Im Einzelfall kann ausdrücklich eine Annahme erfüllungshalber vereinbart werden, wobei Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer vom Kunden getragen werden und uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten sind. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr.

6.
Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

7.
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Kunde uns Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.


§ 3 Abnahme, Gefahrübergang:

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Werkstücke an unserer  Betriebsstätte an die den Transport zum Kunden vornehmende Person übergeben werden. Die Ware reist auch auf Gefahr des Kunden, wenn wir den An- und Rücktransport mit eigenen Fahrzeugen ausführen oder Dritte mit dem Transport beauftragen.


§ 4 Bearbeitungszeit:

1.
Ist eine Bearbeitungsfrist bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden, so sind die Werkstücke von uns alsbald im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen  Geschäftsverkehrs zu bearbeiten, d.h. die Erfüllung kann vom Kunden innerhalb einer angemessenen, zur Bearbeitung der Werkstücke erforderlichen Frist von uns verlangt werden.

2.
Ist eine feste Lieferzeit ausdrücklich vertraglich vereinbart, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft der Werkstücke bis spätestens am letzten Tag der Frist dem Kunden mitgeteilt wurde.

3.
Ist die von uns durchzuführende Bearbeitung des Werkstücks von genaueren Informationen, Abbildungen etc. des Kunden abhängig, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst, wenn uns die notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen. Ist ein festes Lieferdatum vereinbart, so gilt die Lieferung in diesem Fall nicht als schuldhaft verspätet, wenn die Verzögerung auf das Fehlen der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Informationen zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn die vom Kunden gelieferten Werkstücke von den im Auftrag angegebenen Parametern abweichen.

4.
Von uns nicht zu vertretende, unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstig von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige von uns nicht verschuldete Störungen im Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.


§ 5 Mängelhaftung:

1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware nach dem Eintreffen am Bestimmungsort unverzüglich auf die ordnungsgemäße Bearbeitung hin untersucht und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von
3 Werktagen schriftlich bei uns rügt.Verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich bei uns zu rügen.Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, so gilt das Werkstück auch in Anbetracht des Mangels als vertragsgemäß.

2.
Soweit ein Mangel des Werkstücks vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erheblichen Nachteil für den Kunden zurückgegriffen werden kann. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werkstück nach einem anderen Ort als der Lieferanschrift des Kunden verbracht wurde. Die Rücksendung der Ware durch den Kunden hat nach Rücksprache mit uns „frei“, wobei dem Kunden von uns gegen Kostennachweis der Transportkosten erstattet werden, oder durch einen von uns zu beauftragenden Spediteur zu erfolgen.

3.
Der Kunde ist verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt auch ein
2. Nacherfüllungsversuch fehl oder ist die Nacherfüllung unmöglich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

4.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens-ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn die für den Kunden bearbeiteten und von ihm gelieferten Rohteile aufgrund nicht hinreichender Materialbeschaffenheit oder fehlerhafter Bearbeitungsanweisungen des Kunden mangelhaft sind.

8.
Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.9.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem
Gefahrübergang.


§ 6 Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht:

1.
Soweit wir durch die Weiterverarbeitung der uns vom Kunden überlassenen Rohstücke nach den gesetzlichen Vorschriften als Hersteller Eigentum bzw. Miteigentum erwerben, so behalten wir uns das Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus anderen Auftragsverhältnissen gegenüber unserem Kunden vor.

2.
Die Weiterveräußerung dieser in unserem Eigentum bzw. Teileigentum bestehenden Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.Übersteigt der Wert der uns aufgrund des Vorbehaltseigentums zustehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

3.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen.

4.
Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Für derartige  Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftraggegenstand dem Kunden gehört.


§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht:

1.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Schleifauftrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schleifauftrag ist der Ort unserer Betriebsstätte.

2.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

3.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages sowie der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.